Neues Gesetz zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020

Kurz vor Weihnachten tritt ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt:
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen.

Maklerprovisionsteilung
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Am 23.6.2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ein halbes Jahr später in Kraft. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Der Übergangszeitraum soll Maklern Gelegenheit geben, ihre Geschäftspraktiken an die neue Rechtslage anzupassen.

Ab 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision.

Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben.

Durch das neue Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.

 

 

Das neue Gesetz zur Maklerprovision regelt die Verteilung der Maklercourtage

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/maklerrecht-doch-kein-bestellerprinzip-fuer-immobilienkauf_84342_500542.html

  23. Dezember 2020
  Kategorie: Recht & Gesetz